Erben · 3 Min. Lesezeit

Haus mit Wohnrecht oder Nießbrauch verkaufen

Ein eingetragenes Wohnrecht oder ein Nießbrauch schließt den Verkauf nicht aus. Es verändert aber, wer kaufen kann und was das Haus bringt.

Stand 13. Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung

Wohnrecht und Nießbrauch: Der Unterschied

Beide Rechte stehen im Grundbuch in Abteilung II und belasten das Haus zugunsten einer Person, häufig der Eltern oder des früheren Eigentümers. Sie unterscheiden sich im Umfang.

Wohnungsrecht und Nießbrauch im Vergleich
WohnungsrechtNießbrauch
Grundlage§ 1093 BGB§ 1030 BGB
Was darf der Berechtigte?Das Gebäude oder Teile davon als Wohnung nutzenDie Sache umfassend nutzen und die Erträge ziehen
VermietungNur mit Gestattung des EigentümersJa, der Nießbraucher behält die Mieten
KostenIm Bestellungsvertrag geregeltNießbraucher trägt gewöhnliche Instandhaltung und laufende Lasten
EndeMit dem Tod des BerechtigtenMit dem Tod des Berechtigten

Gesetzlich geregelt sind sie in § 1093 BGB und § 1030 BGB. Wie ein Recht im Einzelfall aussieht, steht in der Bestellungsurkunde und im Grundbuch. Auf dem Land ist auch das traditionelle Altenteil (Leibgedinge) verbreitet, das mehrere Rechte bündeln kann.

Wie das Recht den Preis beeinflusst

Ein Käufer kann das Haus erst nutzen, wenn das Recht endet. Deshalb zahlt er weniger. Wie viel weniger, hängt vom Wert des Rechts ab: von der Höhe der ersparten Miete, vom Alter und der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten und vom Zinsniveau. Das Recht wird dazu kapitalisiert und vom Wert des unbelasteten Hauses abgezogen. Hinzu kommt, dass sich der Käuferkreis verkleinert: Kapitalanleger und Käufer, die sofort einziehen möchten, scheiden aus.

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Drei Wege

  1. Mit dem Recht verkaufen. Der Käufer übernimmt die Belastung. Das Recht bleibt im Grundbuch, der Preis fällt niedriger aus. Gut, wenn der Berechtigte im Haus bleiben möchte.
  2. Das Recht ablösen. Der Berechtigte verzichtet gegen eine Entschädigung oder zieht in eine andere Wohnung. Das Recht wird dann im Grundbuch gelöscht, der Käufer erhält ein freies Haus. Das setzt die Zustimmung des Berechtigten voraus.
  3. Warten. Wenn das Recht absehbar endet, kann ein späterer Verkauf des unbelasteten Hauses sinnvoll sein. Rechnen Sie dagegen die Kosten für Instandhaltung und laufende Lasten.

Was in den Kaufvertrag gehört

  • Genaue Bezeichnung des Rechts, des Berechtigten und der betroffenen Räume
  • Regelung der Kosten für Nebenkosten, Reparaturen und Instandhaltung
  • Zustimmung oder Einbindung des Berechtigten
  • Löschung des Rechts nach dem Tod, mit Nachweis durch die Sterbeurkunde
  • Folgen, wenn der Berechtigte auszieht oder pflegebedürftig wird

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information nach dem Stand vom 13. Oktober 2026 und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Gesetze, Fristen und Fördergrenzen ändern sich. Für Ihren Einzelfall sprechen Sie bitte mit Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Quellen

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Ja. Das Recht bleibt bestehen und geht auf den Käufer über. Er kann das Haus erst nutzen, wenn das Recht endet, und zahlt entsprechend weniger. Möglich ist auch, das Recht vorab abzulösen.

Der Verkauf an sich nicht, denn das Recht belastet das Haus unabhängig vom Eigentümer. Für eine Ablösung oder Löschung ist seine Zustimmung nötig.

Beim Nießbrauch trägt der Berechtigte die gewöhnliche Unterhaltung und die laufenden Lasten, größere Maßnahmen der Eigentümer. Beim Wohnungsrecht regelt der Bestellungsvertrag die Kosten, ohne Regelung gelten die allgemeinen Grundsätze. Klären Sie das vor dem Verkauf schriftlich.

Das Recht erlischt dadurch nicht automatisch. Wie es sich auswirkt, hängt von der Bestellung und von den Umständen ab. Hier lohnt eine rechtliche Beratung, auch wegen möglicher Ansprüche von Sozialleistungsträgern.

Mit Nachweis des Todes, meist durch Sterbeurkunde, kann das Recht auf Antrag im Grundbuch gelöscht werden, sofern die Bestellung das vorsieht. Das erledigt der Notar oder das Grundbuchamt auf Antrag.

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