Erben · 5 Min. Lesezeit

Haus geerbt: Was tun?

Ein Haus zu erben bedeutet Verantwortung, oft in einer schweren Zeit. Sie müssen nicht alles sofort klären. Wichtig sind wenige Fristen und die Frage, was das Haus jetzt kostet.

Stand 13. Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung

Das ist in den ersten Wochen wichtig

Zuerst die Punkte mit Frist, danach alles, was Zeit hat.

  1. Ausschlagung prüfen. Wer das Erbe nicht annehmen möchte, hat dafür nur sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung wissen, bei einem Testament mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, sind es sechs Monate (§ 1944 BGB). Wer ausschlägt, erbt weder das Haus noch die Schulden.
  2. Testament abgeben. Ein gefundenes Testament muss unverzüglich beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Das Gericht eröffnet es und benachrichtigt die Beteiligten.
  3. Erbschaftsteuer im Blick behalten. In vielen Fällen ist der Erwerb dem Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Hat das Nachlassgericht ein Testament eröffnet, aus dem Ihr Verhältnis zum Verstorbenen hervorgeht, ist das meist nicht nötig. Im Zweifel fragen Sie beim Finanzamt oder Steuerberater nach.
  4. Haus sichern. Schlösser, Post, Heizung gegen Frost, Gebäudeversicherung. Melden Sie dem Versicherer den Erbfall und, falls das Haus leer steht, den Leerstand: Viele Policen schränken den Schutz bei längerem Leerstand ein.

Nachweis und Grundbuch

Um über das Haus zu verfügen, müssen Sie belegen, dass Sie Erbe sind. Dafür gibt es zwei Wege: den Erbschein vom Nachlassgericht, oder bei einem notariellen Testament beziehungsweise Erbvertrag dessen Ausfertigung samt Eröffnungsniederschrift. Das Grundbuchamt akzeptiert Letzteres in der Regel anstelle eines Erbscheins (§ 35 GBO).

Danach wird das Grundbuch berichtigt: Sie werden als Eigentümer eingetragen. Geht der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt ein, fällt dafür keine Gebühr an. Bei mehreren Erben stimmen Sie die Reihenfolge am besten mit dem Notar ab, denn die Gebührenfreiheit gilt nur für die erste Eintragung.

Was das Haus jetzt kostet

Auch ein leeres Haus verursacht Kosten, und Sie tragen sie als Eigentümer ab dem Erbfall.

  • Grundsteuer und Gebäudeversicherung
  • Heizung (Frostschutz), Strom, Wasser, Müll
  • Verkehrssicherung: Als Eigentümer haften Sie für Schäden durch Glätte oder herabfallende Äste, auch bei Leerstand
  • Instandhaltung, die sich oft aufgestaut hat
  • Ein bestehendes Darlehen samt Grundschuld läuft weiter
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Behalten, vermieten oder verkaufen

Es gibt kein Richtig oder Falsch. Hilfreich sind drei Fragen: Möchten und können Sie selbst einziehen? Haben Sie Zeit und Nerven für Mieter und Instandhaltung? Brauchen Sie das Geld, oder lässt sich ein Verkauf auch später noch gut machen?

  • Selbst nutzen: Wer als Kind das Familienheim selbst bewohnt, erbt es bis 200 m² Wohnfläche erbschaftsteuerfrei, wenn der Verstorbene bis zum Tod dort wohnte und Sie zehn Jahre selbst darin wohnen. Für Ehegatten gibt es keine Flächengrenze. Wird die Selbstnutzung innerhalb der zehn Jahre aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend (§ 13 ErbStG).
  • Vermieten: Die Mieteinnahmen sind steuerpflichtig, dafür sind Kosten absetzbar. Rechnen Sie mit Instandhaltung und Leerstandszeiten.
  • Verkaufen: Der Erbe übernimmt die Zehnjahresfrist des Verstorbenen für die Spekulationssteuer. Wie das wirkt, zeigt der Ratgeber Spekulationssteuer beim Hausverkauf.
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Erbschaftsteuer: Wann fällt sie an?

Maßgeblich ist der Verkehrswert des Hauses zum Todestag. Von allem, was Sie insgesamt erben, ziehen Sie den persönlichen Freibetrag ab. Erst der übersteigende Teil wird besteuert. Schenkungen derselben Person aus den vorangegangenen zehn Jahren werden angerechnet.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
Verhältnis zum VerstorbenenFreibetrag
Ehegatte oder Lebenspartner500.000 €
Kinder und Kinder verstorbener Kinder400.000 €
Enkel (Kinder lebender Kinder)200.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse I, zum Beispiel Eltern und Großeltern100.000 €
Steuerklasse II, zum Beispiel Geschwister, Nichten und Neffen20.000 €

Wenn mehrere erben

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Dann geht nichts ohne die anderen, und das Haus lässt sich nur gemeinsam verkaufen. Was das bedeutet und welche Wege es gibt, steht im Ratgeber Erbengemeinschaft: Haus verkaufen.

So kann ich helfen

Ich bewerte das Haus kostenlos vor Ort, erkläre Ihnen die Optionen in Ruhe und kümmere mich, wenn Sie verkaufen möchten, um Unterlagen, Besichtigungen und Notartermin. Auf Wunsch vermittle ich den Kontakt zu Notar, Steuerberater und Gutachter.

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information nach dem Stand vom 13. Oktober 2026 und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Gesetze, Fristen und Fördergrenzen ändern sich. Für Ihren Einzelfall sprechen Sie bitte mit Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Quellen

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Nein. Es gibt keine Pflicht und keine gesetzliche Frist zum Verkauf. Zeitdruck entsteht eher durch laufende Kosten und Leerstand. Feste Fristen gelten für die Ausschlagung (sechs Wochen), für die Anzeige gegenüber dem Finanzamt (meist drei Monate) und für die gebührenfreie Grundbuchberichtigung (zwei Jahre).

Sie müssen Ihre Erbenstellung nachweisen. Das geht mit einem Erbschein oder, bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag, mit der Ausfertigung samt Eröffnungsniederschrift. Notar und Grundbuchamt verlangen einen dieser Nachweise.

Die Erben als Eigentümer, und zwar ab dem Erbfall, auch wenn der Erbschein noch fehlt. Bei mehreren Erben tragen alle die Kosten gemeinsam und können sie später gegeneinander verrechnen.

Schulden gehen mit dem Erbe auf die Erben über. Sprechen Sie früh mit der Bank. Bei einem Verkauf wird das Darlehen aus dem Erlös abgelöst, gegebenenfalls fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Ist der Nachlass überschuldet, kann die Ausschlagung sinnvoll sein, dafür gilt die Frist von sechs Wochen.

Je nach Fall fallen Gebühren für Erbschein oder Grundbuchberichtigung an, gegebenenfalls Erbschaftsteuer über dem Freibetrag, und ab dem Erbfall die laufenden Kosten für das Haus. Eine Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren nach dem Erbfall ist gebührenfrei.

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